Schufa Eigenauskunft
Schufa Eigenauskunft
Laut Bundesdatenschutzgesetz hat jede Person das Recht auf eine Auskunft über die bei der Schufa über sie gespeicherten Daten und darauf, fehlerhafte Daten korrigieren zu lassen. Eine Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz kann jeder Bürger einmal im Jahr unter www.meineschufa.de beantragen. Des Weiteren bietet die Schufa noch die kostenpflichtigen Produkte „Bonitätsauskunft“ und „Schufa Auskunft online“. Für die Anmeldung am Portal und damit die Möglichkeit, nach Authentifizierung im PostIdent-Verfahren online die eigenen Daten abfragen zu können, verlangt die Schufa eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 18,50 €. Registrierte Nutzer des Portals können kostenpflichtig den UpdateService der Schufa abonnieren, um per E-Mail und/oder SMS über Änderungen oder Abfragen Ihrer Daten durch Vertragspartner der Schufa benachrichtigt zu werden und sich regelmäßig ihren Score mitteilen zu lassen. Gegen ein (für registrierte Nutzer des Portals verringertes) Entgelt kann eine schriftliche Schufa-Verbraucherauskunft bestellt werden, die im Gegensatz zur vollständigen Schufa-Auskunft keine Angaben enthält, von wem die zum Nutzer gespeicherten Daten an die Schufa übermittelt wurden. Die Schufa-Verbraucherauskunft kann der Nutzer verwenden, um mit seinen eigenen verifizierten Daten für Vertrauen in seine Person zu werben, ohne seine Geschäftsbeziehungen offen legen zu müssen.
Dem sehr großen Ansturm auf die Seite www.meineschufa.de, ausgelöst durch die Möglichkeit der Eigenauskunft ab dem 1. April 2010 war die Schufa nicht gewachsen, die Seite mithin zeitweise nicht zu erreichen. Sollten der beantragenden Person unrichtige Daten auffallen, so kann sie sich an das Verbraucherservicezentrum in Hannover wenden. Es gibt aber auch die Möglichkeit, ein Schufa-Verbraucherservicetelefon anzurufen.
Löschung der Schufa Daten
Im Fall der positiven Erledigung offener Forderungen, Rückzahlung offener Kredite etc. werden die Daten im Allgemeinen nach drei Jahren, respektive zum Ende des dritten Kalenderjahres (bei nicht-titulierten Forderungen < 1.000,00 EUR bereits nach 1 Monat) nach ihrer Verzeichnung gelöscht. Bei Minderjährigen direkt nach der Rückzahlung. Das gilt für:
- Kredite
- nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte
- titulierte Forderungen
- Informationen aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.
- Haftbefehl zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung sowie die eidesstattliche Versicherung
können durch Mitteilung der Löschung beim Amtsgericht auch früher gelöscht werden (§ 915 ZPO). Daten, die sich auf Giro- und Kreditkartenkonten sowie Handels- und Versandhandelskonten beziehen, werden nach Kontoauflösung gelöscht.
Schufa Eigenauskunft

